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Mandantenbrief 1/2012

 

Für alle Steuerpflichtigen

In Kraft getreten sind mehrere steuerliche Änderungsgesetze. Insbesondere sind zu nennen:

  • Steuervereinfachungsgesetz 2011: Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 enthält eine Vielzahl an punktuellen Änderungen. Überwiegend sind dies tatsächlich Vereinfachungen im Hinblick auf die Anwendung von Gesetzesvorschriften. Wesentliche Entlastungen sind hingegen nicht festzustellen.
  • Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Dieses Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer EU-Richtlinie. In dieses Gesetz wurden aber auch einzelne steuerliche Änderungen aufgenommen. Bestimmte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten von Stpfl. wird per gesetzlicher Änderungen im Sinne der Finanzverwaltung „korrigiert“.

Im Folgenden werden die wichtigsten gesetzlichen Änderungen erläutert.

a) Berücksichtigung volljähriger Kinder beim Familienleistungsausgleich (Kindergeld und Kinderfreibetrag)

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich, also bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 neu geregelt worden. Zunächst entfällt durch die gesetzliche Neuregelung ab 2012 die bisherige Einkünfte- und Bezügeregelung. Für die steuerliche Berücksichtigung eines volljährigen Kindes sind dessen eigene Einkünfte und Bezüge künftig unbeachtlich; die Einkommensgrenze von 8 004 € im Kalenderjahr ist abgeschafft.

Hinweis:

Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügeregelung kann dazu führen, dass für volljährige Kinder nunmehr wieder Kindergeld gewährt wird. Als Beispiel können Kinder genannt werden, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, deren Ausbildungsvergütung aber so hoch liegt, dass die bisherige Grenze von 8 004 € je Jahr überschritten wurde.

Nunmehr wird ein volljähriges Kind grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne Beachtung der bisherigen Einkommensgrenze berücksichtigt. Darüber hinaus wird es nur noch berücksichtigt, wenn es sich weiterhin in einer Ausbildung befindet und keiner die Ausbildung hindernden Erwerbstätigkeit nachgeht. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, sowie für behinderte Kinder.

Hinweis I:

Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Kind ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt es die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.

Hinweis II:

Ein Studium im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule handelt. Ein Studium stellt dann ein Erststudium dar, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Es darf ihm kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sein. Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs stellt das zunächst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung vorangegangene Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium dar.

Die von den Hochschulen angebotenen Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Prüfungen berufsqualifizierend sind.

Nach dem Hochschulrahmengesetz ist der Bachelorgrad einer inländischen Hochschule ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium).

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wie auch nach Abschluss eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass das Kind, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht. Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn diese 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nicht übersteigt oder ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis darstellt.

Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf den Kalendermonat abzustellen. Es genügt, wenn in dem jeweiligen Monat an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Beispiel:

Ein Kind schließt nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung ab und studiert ab dem Jahr 2010. Ab dem 20.7.2012 nimmt es unbefristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche auf.

Auf Grund des Studiums ist das Kind grundsätzlich zu berücksichtigen. Das Studium wird jedoch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchgeführt, so dass das Kind nur berücksichtigt werden kann, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Erwerbstätigkeit des Kindes ist auf Grund des zeitlichen Umfangs als schädlich einzustufen. Das Kind kann aber für jeden Kalendermonat berücksichtigt werden, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvoraussetzungen – hier „keiner Erwerbstätigkeit nachgeht“ – vorgelegen haben, somit für die Monate Januar bis Juli 2012. Für die Monate August bis Dezember 2012 kann das Kind nicht berücksichtigt werden.

Werden die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung während eines Monats überschritten, kann das Kind ab dem auf das Überschreiten folgenden Monat nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt, solange die Grenzen überschritten werden bzw. die entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird.

b) Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium

Der Gesetzgeber hatte angeordnet, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium allenfalls als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind, was sich vielfach nicht auswirkt, da in dieser Lebensphase oftmals keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Mit einer gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber festlegen, dass es sich nicht um Werbungskosten handelt. Diese würden nämlich zu vortragsfähigen Verlusten bei der Einkommensteuer führen, welche später, wenn Einkünfte erzielt werden, „genutzt“ werden könnten. Der Bundesfinanzhof hatte in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung mit Urteilen vom 28.7.2011 (Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 38/10) festgestellt, dass die gesetzliche Regelung nicht daran hindert, Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten abzuziehen. Der Abzug als Werbungskosten ist vorrangig vor einem etwaigen Sonderausgabenabzug zu prüfen. Bei ausreichendem sachlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der angestrebten Berufstätigkeit kann der Werbungskostenabzug begehrt werden. Der Bundesfinanzhof bejaht den Abzug von Kosten eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten, wenn gewährleistet ist, dass das Studium bzw. die Ausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

Der Gesetzgeber hat nun auf diese Rechtsprechung reagiert und die bisherige gesetzliche Intention durch eine gesetzliche „Klarstellung“ versucht wieder herzustellen und dies rückwirkend. D.h. Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können nicht als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur eingeschränkt als Sonderausgaben. Allerdings wird ab dem Jahr 2012 der Sonderausgabenabzug für diese Kosten von 4 000 € auf dann 6 000 € je Jahr angehoben.

Hinweis:

Es ist fraglich, ob die geplante rückwirkende gesetzliche Klarstellung einer gerichtlichen Überprüfung standhält. Für abgelaufene Jahre ist daher zu prüfen, ob entsprechende Kosten zumindest vorsorglich noch nachträglich als Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. Ggf. sind rückwirkend Steuererklärungen abzugeben und die Feststellung eines Verlustvortrags zu beantragen.

Als Kosten der Berufsausbildung kommen Studien- oder Kursgebühren, Fahrtkosten zum Studienort und Kosten für Literatur in Betracht. Im Grundsatz müssen diese Kosten vom Stpfl. selbst getragen werden. Unerheblich ist aber, woher die Mittel stammen, mit denen der Stpfl. die Aufwendungen begleicht. Hat dieser die Mittel geschenkt bekommen, steht dies dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter die Aufwendungen für den Stpfl. übernommen hat, also unmittelbar an den Gläubiger des Stpfl. für diesen zahlt. So z.B. wenn die Eltern Berufsausbildungskosten des Kindes zahlen. Offen ist allerdings, ob auch solche Kosten als Werbungskosten des Stpfl. anerkannt werden, wenn ein Dritter in eigenem Namen einen Vertrag für den Stpfl. schließt.

c) Kinderbetreuungskosten

Bislang konnten Kinderbetreuungskosten in verschiedenster Weise unter jeweils bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2012 gibt es nur noch einen einheitlichen Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben. Damit entfällt die Möglichkeit, solche Kosten wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzuziehen. Keine Änderung ergibt sich hinsichtlich der Höhe der abziehbaren Aufwendungen; diese beträgt weiterhin 2/3 der Aufwendungen und maximal 4 000 € je Kalenderjahr und pro Kind.

Der Vorteil dieser Änderung liegt für die Stpfl. darin, dass die Unterscheidung nach erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten entfällt, weil es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern (Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung) nicht mehr ankommt. Damit verbessert sich regelmäßig die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten.

Hinweis:

Da Betreuungskosten künftig nur noch als Sonderausgaben berücksichtigt werden, mindern sie nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Einkünfte. Da die steuerlichen Einkünfte oftmals aber Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrags für die Kindertagesstätte sind, kann es zu einer steigenden Belastung bei berufstätigen Eltern kommen.

Im Ergebnis sind Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2012 unter folgenden Restriktionen als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig:

  • Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4 000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Stpfl. gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Die Abzugsfähigkeit gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen. Auch die Kosten der Verpflegung des Kindes im Rahmen der Betreuung sind nicht begünstigt.
  • Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Hinweis I:

Berücksichtigt werden können danach z.B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen, und die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Stpfl. können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Hinweis II:

Für anfallende Kinderbetreuungskosten kann auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 ein Freibetrag eingetragen werden, so dass sich der steuerliche Abzug bereits bei der Lohnsteuer mindernd auswirkt.

d) Nachweis von Krankheitskosten

Geändert werden die Nachweisanforderungen bei der Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen. Konkret werden die bisherigen Verwaltungsanweisungen in die Einkommensteuerdurchführungsverordnung übernommen und bekommen damit Gesetzeskraft.

Der Gesetzgeber reagiert damit auf die geänderte Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hatte entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder Attest geführt werden muss. Ausreichend seien vielmehr alle geeigneten Beweismittel zum Nachweis der Krankheitskosten.

Für alle noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen sind nun folgende Nachweisanforderungen für die Zwangsläufigkeit der angefallenen Kosten zu beachten:

  • In der Regel erfolgt der Nachweis durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Diese muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.
  • Alternativ kommt der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für gesetzlich definierte Maßnahmen in Betracht, z.B. eine Bade- oder Heilkur, psychotherapeutische Behandlung, Betreuung durch eine Begleitperson, medizinische Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen.
  • Eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes wird für Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit im Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind des Stpfl. benötigt. Diese muss bestätigen, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.

Hinweis:

Diese verschärften Nachweisanforderungen sind dringend zu beachten, da ansonsten die angefallenen Krankheitskosten nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.

e) Neuordnung der Veranlagungsarten für Ehegatten

Erstmals für das Jahr 2013 werden die Möglichkeiten der Einkommensteuerveranlagung von Ehegatten neu geregelt. Ab diesem Jahr besteht nur noch die Wahl zwischen

  • Einzelveranlagung und
  • Zusammenveranlagung.

Im Falle der Einzelveranlagung werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und Beschäftigte im Haushalt demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden diese Positionen jeweils zur Hälfte berücksichtigt.

Hinweis:

Neu ist auch, dass die Wahl der Veranlagungsart für das entsprechende Jahr grundsätzlich mit Abgabe der Steuererklärung bindend ist. Aus diesem Grunde muss die günstigste Veranlagungsart mit der Steuererklärung sorgfältig geprüft werden. Eine Änderung der Wahl der Veranlagungsart ist nachträglich nur noch möglich, wenn der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird, die Änderung innerhalb der Einspruchsfrist des geänderten oder berichtigten Bescheids beantragt wird und insgesamt weniger Steuer anfällt.

f) Nicht umgesetzt: Abgabe der Steuererklärung für zwei Jahre

Ursprünglich war vorgesehen, dass in bestimmten Fällen die Einkommensteuererklärung für zwei Jahre abgegeben werden kann. Diese Änderung wurde aber nicht umgesetzt.

g) Änderung bei der Einkommensteuerberechnung

Ab dem Jahr 2012 werden der 25 %igen Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge nicht mehr einbezogen bei der Berechnung

  • der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen sowie
  • des Höchstbetrags für den Spendenabzug.

Grund dieser Änderung ist, dass für diese Zwecke die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufgeführt werden müssen, was zu einer merklichen Vereinfachung führt.

Hinweis:

Die materiellen Auswirkungen sind regelmäßig gering. Bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung wirkt sich die Neuregelung für die Stpfl. positiv aus, bei der Ermittlung des Spendenhöchstbetrags dagegen negativ.

 

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

a) Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist von 920 € auf 1 000 € erhöht worden. Diese Neuregelung gilt bereits ab dem Jahr 2011 und war erstmals bei der Lohnabrechnung für Dezember 2011 zu berücksichtigen.

Hinweis:

Die Entlastungswirkung ist für den einzelnen Stpfl. gering. Generell bringt diese Maßnahme nur den Arbeitnehmern Vorteile, die entweder geringe Werbungskosten haben oder denen die beruflichen Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet werden. Da zum Jahresbeginn oftmals nicht absehbar ist, ob der Pauschbetrag voraussichtlich überschritten wird, müssen viele Arbeitnehmer auch weiterhin Belege über angefallene Werbungskosten sammeln.

b) Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann die Entfernungspauschale unabhängig von dem gewählten Verkehrsmittel steuerlich geltend gemacht werden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, so können die Kosten auch dann angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs war tageweise zu überprüfen, ob die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höher liegen als die Entfernungspauschale. Ab dem Jahr 2012 wird nunmehr gesetzlich angeordnet, dass die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden können, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Mithin entfällt die tageweise Überprüfung.

Hinweis:

Diese Regelung trägt zwar zur Steuervereinfachung bei, kann sich aber zu Lasten des betreffenden Arbeitnehmers auswirken.

c) Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern

Bislang bestand eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale größer ist als die tatsächlich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Betroffen sind Arbeitnehmer, bei denen im Lohnsteuerabzugsverfahren Vorsorgepauschalen berücksichtigt wurden, die im Veranlagungsverfahren dagegen nicht angesetzt werden können, da dann nur der Abzug von tatsächlich geleisteten Aufwendungen möglich ist. Dies betrifft z.B. Arbeitnehmer, die keine Beiträge zu einer inländischen Krankenversicherung zahlen, wie z.B. Polizeivollzugsbeamte, bei denen Krankheitskosten im Rahmen der Heilfürsorge in voller Höhe vom Dienstherrn übernommen werden, und Berufssoldaten sowie Soldaten auf Zeit, die Anspruch auf eine unentgeltliche truppenärztliche Versorgung haben.

Rückwirkend ab 2010 gilt nun, dass Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn (bis 10 200 € bzw., wenn die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung erfüllt sind, bis 19 400 €) von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit sind. In diesem Fall ist dann mit dem Lohnsteuerabzug die Steuerpflicht abgegolten.

Hinweis:

In Einzelfällen kann dennoch eine freiwillige Einkommensteuerveranlagung sinnvoll sein. Zu denken ist nur an die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen, von über dem Pauschbetrag liegenden Werbungskosten oder von Spenden.

 

Für Unternehmer und Freiberufler

a) Betriebsverpachtung und Betriebsunterbrechung

Erfolgt die Aufgabe eines Betriebs, so sind alle zu diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven zu ermitteln und der Besteuerung zu unterwerfen. Konkret sind alle Vermögensgegenstände und Schulden mit dem Veräußerungswert oder bei Überführung von Gegenständen in das Privatvermögen mit dem gemeinen Wert zum Entnahmezeitpunkt zu bewerten. Diese Werte sind den steuerlichen Buchwerten gegenüber zu stellen. Gerade bei Immobilien, die schon langfristig im Unternehmen genutzt werden, können erhebliche stille Reserven stecken, was bei der Betriebsaufgabe zu einer hohen Steuerbelastung führt.

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung liegt allerdings dann nicht zwingend eine Betriebsaufgabe vor, wenn eine Betriebsverpachtung im Ganzen gegeben ist, also alle in funktionaler Sicht wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Gänze an einen Dritten zur Nutzung überlassen werden und für den bisherigen Unternehmer die Möglichkeit besteht, den Betrieb später wieder fortzuführen. In diesem Fall hat der Unternehmer ein Wahlrecht:

1. Möglich ist die Erklärung der Betriebsaufgabe. Dies führt zur Versteuerung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven. Vorteilhaft ist aber, dass spätere Wertsteigerungen in den verpachteten Vermögensgegenständen regelmäßig steuerlich nicht mehr erfasst werden.

2. Daneben kann auch der Gewerbebetrieb fortgeführt werden. Die Aufdeckung und Versteuerung vorhandener stiller Reserven erfolgt dann noch nicht, sondern wird hinausgeschoben. Die Pachteinnahmen aus der Nutzungsüberlassung des Betriebsvermögens sind gewerbliche Einkünfte, unterliegen allerdings nicht mehr der Gewerbesteuer.

Wird zunächst keine Betriebsaufgabe erklärt, so erfolgt eine steuerliche Erfassung der vorhandenen stillen Reserven dann, wenn entweder später eine Betriebsaufgabe vom Unternehmer ausdrücklich erklärt wird oder aber die Betriebsverpachtung im Ganzen nicht mehr fortbesteht. Es ist nun teilweise dazu gekommen, dass das Nichtbestehen der Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung von der Finanzverwaltung nicht erkannt wurde. Wird dieses Jahr dann endgültig veranlagt, so besteht für die Finanzverwaltung u.U. keine Möglichkeit mehr, die stillen Reserven steuerlich zu erfassen. Dabei ergaben sich auch Streitigkeiten zwischen Finanzverwaltung und Stpfl., ob tatsächlich eine Betriebsaufgabe vorliegt oder nicht.

Zur Vermeidung solcher aus nicht eindeutigen Aufgabeerklärungen resultierenden Rechtsstreitigkeiten wird nun angeordnet, dass im Grundfall eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt erfolgen muss. Erfolgt eine solche ausdrückliche Aufgabeerklärung nicht, so wird im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Gewerbebetrieb fortbesteht und vorhandene stille Reserven steuerlich erfasst werden können.

Hinweis:

Die Ausübung des sogenannten Verpächterwahlrechts bzw. die Abgabe der Aufgabeerklärung kann ganz erhebliche steuerliche Folgen nach sich ziehen. Aus diesem Grunde ist es bei diesen Schritten unbedingt anzuraten, steuerlichen Rat einzuholen.

b) Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen

Nach bisherigem Gesetzesstand werden elektronische Rechnungen für Zwecke der Umsatzsteuer nur dann anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gewährleistet ist. Diese Anforderungen haben sich als unpraktikabel herausgestellt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die Anforderungen nun deutlich niedriger angesetzt.

Die gesetzliche Neufassung dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Eine elektronische Rechnung wird nun definiert als eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per

  • E-Mail, im EDI-Verfahren,
  • als PDF- oder Textdatei,
  • per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder
  • im Wege des Datenträgeraustauschs

übermittelt werden.

Hinweis:

Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren vorgeschrieben ist. Der Rechnungsaussteller ist vielmehr frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er zukünftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat.

Das Erfordernis der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts bleiben als abstrakte Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Anerkennung von elektronischen Rechnungen bestehen; jedoch werden die sonstigen Vorgaben für elektronische Rechnungen aufgegeben. Echtheit der Herkunft bedeutet, dass die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Unversehrtheit des Inhalts ist gewährleistet, wenn die notwendigen Rechnungsangaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert wurden.

Hinweis:

Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts muss der Unternehmer nachweisen. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Unternehmer ein entsprechendes Kontrollverfahren einrichtet und dieses dokumentiert. Der Begriff des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bedeutet dabei aber nicht, dass es sich um ein „technisches“ oder EDV-gestütztes Verfahren handeln muss. Auch in kleinen Unternehmen, die über kein kaufmännisches Rechnungswesen verfügen, können „innerbetriebliche Kontrollverfahren“ zur Überprüfung eingehender Rechnungen angewandt werden. In der einfachsten Form kann dies z.B. durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein geschehen. Die Dokumentation kann z.B. durch entsprechende Vermerke auf der Rechnung, wie „sachlich und rechnerisch richtig“, erfolgen.

Elektronisch übermittelte Rechnungen sind allerdings nur dann zulässig, wenn der Rechnungsempfänger diesem Verfahren zugestimmt hat. Diese Zustimmung bedarf allerdings keiner Form. Möglich ist z.B. auch eine Rahmenvereinbarung, eine stillschweigende Billigung durch Praktizierung dieses Verfahrens oder auch die nachträgliche Billigung.

Hinweis:

Vielfach wird es sinnvoll sein, die Zulässigkeit der elektronischen Rechnungsstellung unmittelbar in den verwendeten AGB festzuhalten.

Allerdings bestehen derzeit noch gewisse Unsicherheiten hinsichtlich der Anwendung dieser Neuregelung. Hierzu ist ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erwarten. Ggf. sollte diese Auslegung der Finanzverwaltung abgewartet werden, bevor elektronisch übermittelte Rechnungen zugelassen werden.

Die Neufassung des Rechnungsbegriffs gilt für alle Rechnungen über Umsätze, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt wurden.

Hinweis:

Es ist darauf zu achten, dass auf elektronischem Wege übermittelte Rechnungen auch elektronisch zu speichern sind und zwar in dem elektronischen Format der Ausstellung bzw. des Empfangs (z.B. digital als E-Mail ggf. mit Anhängen in Bildformaten wie pdf oder tif, digital als Computer-Telefax, digital als Web-Download oder in EDI-Formaten). Das bei der Aufbewahrung angewendete Verfahren und die Prozesse müssen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und DV-gestützter Buchführungssysteme sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen entsprechen.

Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung von Rechnungen, sind elektronische Rechnungen zwingend elektronisch während der Dauer der Aufbewahrungsfrist auf einem Datenträger aufzubewahren, der keine Änderungen mehr zulässt. Hierzu gehören vor allem nur einmal beschreibbare CDs und DVDs. Eine Aufbewahrung einer elektronischen Rechnung als Papierausdruck ist in diesen Fällen nicht zulässig.

c) Meldepflicht für Auslandsengagements

Meldepflichtig ist die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte. Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die jeweilige Gemeinde erfolgen, welche dann ihrerseits das zuständige Finanzamt unterrichtet. Wird eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen, so ist dies innerhalb eines Monats formlos dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Gleiches gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit.

Diese Monatsfrist galt bislang auch für die Meldung der Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsteilen im Ausland, die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe sowie den Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland. Die Mitteilungspflicht für derartige Auslandsengagements wird nun mit der Steuererklärungsfrist gleichgesetzt, d.h., derartige Mitteilungen sind bis zum 31.5. des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr abzugeben.

d) Bagatellgrenze bei der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Über die steuerrechtliche Würdigung geplanter Vorgänge, wie z.B. der Aufnahme von Gesellschaftern oder von Umwandlungen kann bei der Finanzverwaltung – unter bestimmten Bedingungen – eine verbindliche Auskunft erbeten werden. Die in dieser verbindlichen Auskunft von der Finanzverwaltung geäußerte Rechtsauffassung bindet in der Folgezeit die Finanzverwaltung, so dass Rechtssicherheit über die steuerlichen Konsequenzen besteht.

Für die Erteilung derartiger verbindlicher Auskünfte wird von der Finanzverwaltung eine Gebühr erhoben. Nunmehr wurde gesetzlich festgeschrieben, dass bei Gegenstandswerten bis 10 000 € keine Gebühr mehr erhoben wird. Insofern wird also eine Bagatellgrenze eingeführt.

Hinweis:

Derartige verbindliche Auskünfte sind ein ganz hervorragendes Instrument, um Rechtssicherheit über geplante komplexe Vorgänge zu erlangen.

e) Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird (sog. „Soll-Versteuerung“). Unmaßgeblich sind der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und ebenso der Zeitpunkt der Entrichtung des Entgelts durch den Leistungsempfänger. Das Gesetz bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 € betragen hat, die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (sog. „Ist-Besteuerung“). Dabei entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung durch den Unternehmer vereinnahmt wird. Damit schafft die Ist-Versteuerung Liquiditätsvorteile.

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer i.H.v. 500 000 €, die bislang zum 31.12.2011 auslaufen sollte, dauerhaft fortgeführt. Damit kann die in der Abwicklung und von der Liquidität vorteilhafte Ist-Versteuerung bei vielen Unternehmern beibehalten werden.

f) Schenkungsteuer und disquotale Einlagen

Leistet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Einlage in die Gesellschaft, so geht der Einlagegegenstand in das Vermögen der Kapitalgesellschaft über. Im Ergebnis partizipieren damit alle Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an dem Wert des Einlagegegenstands dadurch, dass deren Anteile an der Kapitalgesellschaft im Wert steigen. Gerade bei Familiengesellschaften kommt es nun nicht selten vor, dass die Leistung des Gesellschafters nicht entsprechend seiner Beteiligungsquote erfolgt, im Extremfall nur ein Gesellschafter eine Einlage leistet. In diesem Fall spricht man von einer disquotalen Einlage. Wirtschaftlich führt dieser Fall nun zu einer Werterhöhung der Anteile der anderen Gesellschafter.

Diskutiert wurde, ob in diesem Fall eine Schenkung des einlegenden Gesellschafters an die anderen Gesellschafter gegeben ist. Der Bundesfinanzhof geht in mittlerweile ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei einer Zuwendung an eine Kapitalgesellschaft, die in einem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftszweck liegt, nicht um eine freigiebige Zuwendung handelt und mithin auch keine Schenkungsteuer ausgelöst werden kann. Laut Bundesfinanzhof sei lediglich auf den zivilrechtlichen Vorgang abzustellen und nicht darauf, wer wirtschaftliche Vorteile erhält. Zivilrechtlich fehle es an einer Übertragung auf die übrigen Gesellschafter.

Diese Auslegung des Bundesfinanzhofs konnte nun aber auch zu Gestaltungszwecken genutzt werden. Hatte z.B. der Vater ein wertvolles Einzelunternehmen, das er auf seine Kinder übertragen wollte, so konnten diese zusammen eine Kapitalgesellschaft gründen, an der der Vater mit einem geringen Anteil beteiligt war. Dieser brachte dann das wertvolle Einzelunternehmen in die Kapitalgesellschaft ein, ohne dass ihm eine entsprechende Gegenleistung in Form von Anteilsrechten gewährt wurde. Wirtschaftlich erfolgte damit eine Übertragung des wertvollen Einzelunternehmens auf die Kinder, ohne dass dieser Vorgang Schenkungsteuer auslöste.

Der Gesetzgeber hat nun festgelegt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwender) an die Gesellschaft erlangt. Der Vorgang unterliegt dann also der Schenkungsteuer.

Hinweis:

Generell muss bei disquotalen Leistungen an die Gesellschaft oder auch bei verdeckten Gewinnausschüttungen immer geprüft werden, ob diese Vorgänge neben ertragsteuerlichen Folgen auch Schenkungsteuerfolgen auslösen. In der Summe können sich sehr hohe Steuerbelastungen ergeben.

 

Für Hauseigentümer

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen, was zur Folge hat, dass Werbungskosten, wie z.B. Finanzierungsaufwendungen, Abschreibungen, Instandhaltungskosten und Grundbesitzabgaben abzugsfähig sind, auch wenn diese zu vorübergehenden Verlusten führen. Diese steuerlich günstige Situation gilt allerdings dann nicht, wenn die Vermietung nicht unter marktüblichen Preisen erfolgt. Häufig ist diese Konstellation bei der Vermietung an nahe Angehörige gegeben.

Nach der Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 gilt ab 2012 folgende Regelung:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, erfolgt generell und ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil und nur die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten können von den Mieteinnahmen abgezogen werden.
  • Beträgt die vereinbarte Miete 66 % oder mehr im Vergleich zur ortsüblichen Miete, dann gilt die verbilligte Vermietung einer Wohnung ohne Totalüberschussprognose als vollentgeltlich und ein ungekürzter Werbungskostenabzug ist zugelassen.

Nach bisheriger Gesetzeslage war dann, wenn das vereinbarte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % der ortsüblichen Miete beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Im Ergebnis konnten in diesem Fall Werbungskosten nur anteilig geltend gemacht werden, soweit diese auf die entgeltliche Vermietung entfallen. Des Weiteren ließ die Finanzverwaltung bei einer vereinbarten Miete von weniger als 75 %, aber mindestens 56 % der ortsüblichen Miete, den vollen Werbungskostenabzug nur dann zu, wenn anhand einer Totalüberschussprognose eine Einkünfteerzielungsabsicht nachgewiesen wurde.

Bei der Prüfung der Grenze ist von der ortsüblichen Marktmiete (Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten) für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung auszugehen. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der niedrigste Wert innerhalb der Mietpreisspanne angesetzt wird. Existiert kein Mietspiegel, kann vom ortsüblichen Mittelwert einer vergleichbaren Wohnung ausgegangen werden.

Hinweis I:

Wenn der Stpfl. auf der „sicheren Seite“ sein möchte, sollten sowohl die gesetzlichen Grenzen als auch die im Mietspiegel ausgewiesenen Werte nicht nach unten „ausgereizt“ werden. Des Weiteren ist eine jährliche Überprüfung der vereinbarten Miete notwendig, da diese bei einem Anstieg der ortsüblichen Miete auch entsprechend angepasst werden muss.

Hinweis II:

Diese Änderung der Gesetzeslage kann sich sowohl positiv als auch negativ auswirken. Da die neue Rechtslage auch für alle bestehenden Mietverhältnisse gilt, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob eine Anpassung der Miethöhe angezeigt ist. Handlungsbedarf ergibt sich einerseits bei Mietverträgen, bei denen die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 66 % beträgt: In diesen Fällen kann eine Anhebung auf 66 % angezeigt sein. Andererseits kann bei Verträgen, bei denen die vereinbarte Miete 66 % übersteigt eine Herabsenkung auf 66 % der ortsüblichen Miete sinnvoll sein, da dieses Niveau ausreicht, um den vollen Werbungskostenabzug sicherzustellen.

Zukünftig sollte aus steuerlichen Gesichtspunkten die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen.

Beispiel I:

Sachverhalt: Vater V erwirbt eine voll fremdfinanzierte Wohnung, welche er – bei ansonsten fremdüblichen Konditionen – zu einer monatlichen Miete von 675 € an seine Tochter vermietet. Die marktübliche Miete beträgt 1 000 €. Die jährlichen Werbungskosten – vor allem Abschreibung und Zinsaufwand – betragen 20 000 €.

Lösung neue Rechtslage: Da die vereinbarte Miete 66 % der ortsüblichen Miete überschreitet, gilt die Vermietung ohne weiteren Nachweis als vollentgeltlich. Die jährlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen:

Einnahmen:

 

– Miete: 12 × 675 € =

8 100 €

Werbungskosten

20 000 €

Einkünfte (Verlust)

– 11 900 €

Lösung bisherige Rechtslage: Da die Miete mehr als 56 %, aber weniger als 75 % der ortsübliche Miete beträgt, ist mittels Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Gelingt dies, so ergab sich das gleiche Ergebnis wie nach neuer Rechtslage. Gelingt der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht nicht, was auf Grund der hohen Fremdfinanzierung wahrscheinlich ist, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt:

Einnahmen:

 

– Miete: 12 × 675 € =

8 100 €

Werbungskosten

 

– vereinbarte Miete zur Marktmiete:

 

675 € zu 1 000 € entspricht 67,5 %

 

Werbungskosten: 67,5 % × 20 000 € =

13 600 €

Einkünfte (Verlust)

– 5 400 €

Beispiel II:

Sachverhalt: Vater V erwirbt eine voll fremdfinanzierte Wohnung, welche er – bei ansonsten fremdüblichen Konditionen – zu einer monatlichen Miete von 650 € an seine Tochter vermietet. Die marktübliche Miete beträgt 1 000 €. Die jährlichen Werbungskosten – vor allem Abschreibung und Zinsaufwand – betragen 20 000 €.

Lösung neue Rechtslage: Da die vereinbarte Miete weniger als 66 % der ortsübliche Miete ausmacht, gilt die Vermietung als teilentgeltlich. Die jährlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen:

Einnahmen:

 

– Miete: 12 × 650 € =

7 800 €

Werbungskosten

 

– vereinbarte Miete zur Marktmiete:

 

650 € zu 1 000 € entspricht 65 %

 

Werbungskosten: 65 % × 20 000 € =

13 000 €

Einkünfte (Verlust)

– 5 200 €

Der volle Werbungskostenabzug kann durch eine Anhebung der monatlichen Miete auf mindestens 660 € erreicht werden.

Lösung bisherige Rechtslage: Da die Miete mehr als 56 %, aber weniger als 75 % der ortsübliche Miete beträgt, ist mittels Totalüberschussprognose die Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Gelingt dies, so galt das Mietverhältnis als vollentgeltlich und es konnten mithin die Werbungskosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. Die jährlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrugen:

Einnahmen:

 

– Miete: 12 × 650 € =

7 800 €

Werbungskosten

20 000 €

Einkünfte (Verlust)

– 12 200 €

Gelang der Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht nicht, was auf Grund der hohen Fremdfinanzierung wahrscheinlich war, wurden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt und es ergab sich das gleiche Ergebnis wie nach neuer Rechtslage.

 

Auslandsreisekostensätze 2012

a) Allgemeines zu Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen

Bei Auslandsdienstreisen können dem Arbeitnehmer Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmten Grenzen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden oder in entsprechender Höhe können – jedenfalls für Verpflegungskosten – vom Arbeitnehmer Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Von besonderer Bedeutung sind insofern die Pauschalbeträge, die steuerlich anerkannt werden. Diese werden jährlich von der Finanzverwaltung bekannt gegeben. In der unten abgebildeten Tabelle sind die ab dem 1.1.2012 geltenden Sätze aufgeführt. Änderungen gegenüber den bisher maßgeblichen Beträgen sind fett gedruckt. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Hinweis:

Die Pauschbeträge für Verpflegungskosten gelten auch für den Betriebsausgabenabzug bei Geschäftsreisen des Unternehmers selbst und für den Werbungskostenabzug bei doppelter Haushaltsführung. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind dagegen ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.

Wichtige Besonderheiten werden zunächst im Folgenden vorweg dargestellt.

b) Verpflegungskosten

Für Dienstreisen in das Ausland gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitnehmers (sog. Auslandstagegelder). Diese Pauschbeträge, welche in der unten stehenden Tabelle aufgeführt sind, sind – ebenso wie die Inlandspauschalen – nach der Dauer der Abwesenheit sowohl von der regelmäßigen Arbeitsstätte als auch der Wohnung gestaffelt.

• Eintägige Auslandsdienstreisen

Für eintägige Auslandsdienstreisen, die am selben Tag begonnen und beendet werden, ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Kundenmonteur eines Handwerksbetriebs aus Aachen sucht im Rahmen einer eintägigen Dienstreise zunächst einen Kunden in den Niederlanden und danach in Belgien auf. Er fährt um 7.00 Uhr in Aachen los und kehrt um 22.00 Uhr wieder zurück.

Lösung: Der Arbeitnehmer ist insgesamt 15 Stunden unterwegs. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem letzten Tätigkeitsort, so dass der Pauschbetrag für Belgien i.H.v. 28,00 € maßgebend ist.

Alternative: Wird zuerst der Kunde in Belgien und dann der Kunde in den Niederlanden aufgesucht, so ist der Pauschbetrag für die Niederlande i.H.v. 40,00 € maßgebend.

• Mehrtägige Dienstreise

Bei mehrtägigen Dienstreisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Außendienstmitarbeiter A fährt am Montag um 7.00 Uhr vom Betrieb in Aachen zunächst zu einem Kunden in Paris (Frankreich). Anschließend fährt er nach Brüssel, wo er eine mehrtägige Messe besucht. Ankunft in Brüssel ist um 23.00 Uhr. Nach Messeschluss am Freitag kehrt der Mitarbeiter um 20.00 Uhr zurück nach Deutschland.

Lösung: Dem Arbeitgeber kann für den Montag der anteilige Pauschbetrag für Belgien in Höhe von 28,00 € steuerfrei erstattet werden. Der Kundenbesuch in Paris spielt keine Rolle. Für Dienstag bis Donnerstag kann jeweils der volle Tagessatz für Belgien i.H.v. 42,00 € erstattet werden und für den Freitag wieder der anteilige Satz i.H.v. 28,00 €.

• Zusammentreffen von Inlands- und Auslandsreisen

Führt die Dienstreise an einem Arbeitstag sowohl in das Inland als auch in das Ausland, so kann gleichwohl das höhere Auslandstagegeld angesetzt werden. Dies ist unabhängig davon, wie lange die Verweildauer im Inland und im Ausland ist.

Hinweis:

Sachverhalt: Der Kundendiensttechniker mit Wohnort in Aachen fährt vormittags zu einem Kunden in Belgien, ist gegen Mittag wieder im Betrieb in Aachen und besucht nachmittags einen Kunden in Köln. Die Gesamtabwesenheit beträgt 9 Stunden.

Lösung: Für die Gesamtabwesenheit von 9 Stunden kann der Tagegeldsatz für Belgien i.H.v. 14,00 € steuerfrei erstattet werden.

c) Übernachtungskosten

Bei Übernachtungen im Ausland kann der Arbeitgeber die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis mit den in der folgenden Tabelle aufgeführten Beträgen steuerfrei erstatten. Allerdings dürfen die Pauschbeträge nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Auch bei Übernachtungen in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht möglich.

Hinweis:

Werden dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten nicht steuerfrei erstattet, so kann dieser seine Aufwendungen für die Übernachtung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Beim Werbungskostenabzug ist der Ansatz der Pauschbeträge jedoch nicht zulässig, sondern es können nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten angesetzt werden.

d) Tabelle der länderbezogenen Pauschbeträge

Land

Pauschbeträge in € für

Verpflegungsmehraufwendungen
bei einer Abwesenheit je Kalendertag von

Übernach-
tungskosten

mind. 24 h

< 24 h,
aber mind. 14 h

< 14 h,
aber mind. 8 h

Afghanistan

30

20

10

95

Ägypten

30

20

10

50

Äthiopien

30

20

10

175

Albanien

23

16

8

110

Algerien

39

26

13

190

Andorra

32

21

11

82

Angola

71

48

24

190

Antigua und Barbuda

42

28

14

85

Argentinien

36

24

12

125

Armenien

24

16

8

90

Aserbaidschan

40

27

14

120

Australien

42

28

14

100

– Melbourne

42

28

14

105

– Sydney

42

28

14

115

Bahrain

36

24

12

70

Bangladesch

30

20

10

75

Barbados

42

28

14

110

Belgien

42

28

14

100

Benin

41

28

14

90

Bolivien

24

16

8

70

Bosnien und
Herzegowina

24

16

8

70

Botsuana

33

22

11

105

Brasilien

54

36

18

110

– Brasilia

53

36

18

160

– Rio de Janeiro

47

32

16

145

– Sao Paulo

53

36

18

120

Brunei

36

24

12

85

Bulgarien

22

15

8

72

Burkina Faso

36

24

12

100

Burundi

35

24

12

75

Chile

38

25

13

80

China

33

22

11

80

– Chengdu

32

21

11

85

– Hongkong

62

41

21

170

– Peking

39

26

13

115

– Shanghai

42

28

14

140

Costa Rica

32

21

11

60

Côte d’Ivoire

54

36

18

145

Dänemark

60

40

20

150

Dominica

36

24

12

80

Dominikanische Republik

30

20

10

100

Dschibuti

48

32

16

160

Ecuador

39

26

13

55

El Salvador

36

24

12

65

Eritrea

30

20

10

110

Estland

27

18

9

85

Fidschi

32

21

11

57

Finnland

45

30

15

150

Frankreich

39

26

13

100

– Paris 1

48

32

16

100

– Straßburg

39

26

13

75

Gabun

60

40

20

135

Gambia

18

12

6

70

Georgien

30

20

10

80

Ghana

38

25

13

130

Grenada

36

24

12

105

Griechenland

36

24

12

120

– Athen

57

38

19

125

Guatemala

33

22

11

90

Guinea

38

25

13

110

Guinea-Bissau

30

20

10

60

Guyana

36

24

12

90

Haiti

48

32

16

105

Honduras

35

24

12

115

Indien

30

20

10

120

– Chennai

30

20

10

135

– Kalkutta

33

22

11

120

– Mumbai

35

24

12

150

– Neu Delhi

35

24

12

130

Indonesien

39

26

13

110

Iran

30

20

10

120

Irland

42

28

14

90

Island

53

36

18

105

Israel

59

40

20

175

Italien

36

24

12

100

– Mailand

36

24

12

140

– Rom

36

24

12

108

Jamaika

48

32

16

145

Japan

51

34

17

90

– Tokio

51

34

17

130

Jemen

24

16

8

95

Jordanien

36

24

12

85

Kambodscha

36

24

12

85

Kamerun

41

28

14

90

– Jaunde

41

28

14

115

Kanada

36

24

12

100

– Ottawa

36

24

12

105

– Toronto

41

28

14

135

– Vancouver

36

24

12

125

Kap Verde

30

20

10

55

Kasachstan

30

20

10

100

Katar

45

30

15

100

Kenia

36

24

12

120

Kirgisistan

18

12

6

70

Kolumbien

24

16

8

55

Kongo, Republik

57

38

19

113

Kongo, Demokratische Republik

60

40

20

155

Korea, Demokratische Volksrepublik

42

28

14

90

Korea, Republik

66

44

22

180

Kosovo

26

17

9

65

Kroatien

29

20

10

57

Kuba

48

32

16

80

Kuwait

42

28

14

130

Laos

27

18

9

65

Lesotho

24

16

8

70

Lettland

18

12

6

80

Libanon

40

27

14

80

Libyen

45

30

15

100

Liechtenstein

47

32

16

82

Litauen

27

18

9

100

Luxemburg

39

26

13

87

Madagaskar

35

24

12

120

Malawi

39

26

13

110

Malaysia

36

24

12

100

Malediven

38

25

13

93

Mali

40

27

14

125

Malta

30

20

10

90

Marokko

42

28

14

105

Mauretanien

36

24

12

85

Mauritius

48

32

16

140

Mazedonien

24

16

8

95

Mexiko

36

24

12

110

Moldau, Republik

18

12

6

100

Monaco

41

28

14

52

Mongolei

30

20

10

80

Montenegro

29

20

10

95

Mosambik

30

20

10

80

Myanmar

46

31

16

45

Namibia

29

20

10

85

Nepal

32

21

11

72

Neuseeland

36

24

12

95

Nicaragua

30

20

10

100

Niederlande

60

40

20

115

Niger

36

24

12

70

Nigeria

60

40

20

220

Norwegen

72

48

24

170

Österreich

36

24

12

70

– Wien

36

24

12

93

Oman

48

32

16

120

Pakistan

24

16

8

70

– Islamabad

24

16

8

150

Panama

45

30

15

110

Papua-Neuguinea

36

24

12

90

Paraguay

24

16

8

50

Peru

38

25

13

140

Philippinen

30

20

10

90

Polen

24

16

8

70

– Warschau, Krakau

30

20

10

90

Portugal

33

22

11

95

– Lissabon

36

24

12

95

Ruanda

36

24

12

135

Rumänien

27

18

9

80

– Bukarest

26

17

9

100

Russische Föderation

36

24

12

80

– Moskau (außer Gästewohnungen der Deutschen Botschaft)

48

32

16

135

– Moskau (Gästewohnungen der Deutschen Botschaft)

33

22

11

0 2

– St. Petersburg

36

24

12

110

Sambia

36

24

12

95

Samoa

29

20

10

57

São Tomé – Príncipe

42

28

14

75

San Marino

41

28

14

77

Saudi-Arabien

47

32

16

80

– Djidda

48

32

16

80

– Riad

48

32

16

95

Schweden

72

48

24

165

Schweiz

42

28

14

110

– Bern

42

28

14

115

– Genf

51

34

17

110

Senegal

42

28

14

130

Serbien

30

20

10

90

Sierra Leone

36

24

12

90

Simbabwe

47

32

16

135

Singapur

48

32

16

120

Slowakische Republik

24

16

8

130

Slowenien

30

20

10

95

Spanien

36

24

12

105

– Barcelona, Madrid

36

24

12

150

– Kanarische Inseln

36

24

12

90

– Palma de Mallorca

36

24

12

125

Sri Lanka

24

16

8

60

St. Kitts und Nevis

36

24

12

100

St. Lucia

45

30

15

105

St. Vincent und die
Grenadinen

36

24

12

110

Sudan

32

21

11

120

Südafrika

30

20

10

80

– Kapstadt

30

20

10

90

Suriname

30

20

10

75

Syrien

38

25

13

140

Tadschikistan

24

16

8

50

Taiwan

39

26

13

110

Tansania

39

26

13

165

Thailand

32

21

11

120

Togo

33

22

11

80

Tonga

32

21

11

36

Trinidad und Tobago

59

40

20

145

Tschad

48

32

16

140

Tschechische Republik

24

16

8

97

Türkei

42

28

14

70

– Izmir, Istanbul

41

28

14

100

Tunesien

33

22

11

80

Turkmenistan

28

19

10

60

Uganda

33

22

11

130

Ukraine

36

24

12

85

Ungarn

30

20

10

75

Uruguay

36

24

12

70

Usbekistan

30

20

10

60

Vatikanstaat

36

24

12

108

Venezuela

48

32

16

180

Vereinigte Arabische Emirate

42

28

14

145

Vereinigte Staaten von Amerika

36

24

12

110

– Atlanta

40

27

14

115

– Boston

42

28

14

190

– Chicago

44

29

15

95

– Houston

38

25

13

110

– Los Angeles

50

33

17

135

– Miami

48

32

16

120

– New York City

48

32

16

215

– San Francisco

41

28

14

110

– Washington, D.C.

40

27

14

205

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

42

28

14

110

– Edinburgh

42

28

14

170

– London

60

40

20

152

Vietnam

36

24

12

125

Weißrussland

24

16

8

100

Zentralafrikanische Republik

29

20

10

52

Zypern

39

26

13

90

1 Sowie die Departements 92 [Hauts-de-Seine], 93 [Seine-Saint-Denis] und 94 [Valde-Marne].

2 Soweit diese Wohnungen gegen Entgelt angemietet werden, können 135 € angesetzt werden.

 

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