Gewinnzurechnung bei Personengesellschaft auch bei verweigerter Auszahlung des Gewinnanteils
Strittig war die Frage der steuerlichen Zurechnung eines Gewinnanteils an einen aus einer freiberuflich tätigen Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter. Der ausgeschiedene Gesellschafter vertrat die Ansicht, dass der Gewinnanteil, welcher auf einen Zeitraum vor dem Ausscheiden entfiel, steuerlich nicht anzusetzen sei, weil die übrigen Gesellschafter eine Auszahlung des anteiligen Gewinns verweigerten; es wurden vermeintliche Gegenansprüche geltend gemacht. Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.11.2011 (Aktenzeichen VIII R 12/09). Vielmehr ist auch in diesen Fällen der Gewinnanteil nach dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssel steuerlich dem Gesellschafter zuzurechnen und bei diesem zu versteuern. Bei Personengesellschaften ist der Zufluss des Gewinnanteils für die steuerliche Zurechnung völlig unmaßgeblich. Voraussetzung für die Gewinnzurechnung ist lediglich, dass die Gesellschafter den Gewinn in gemeinschaftlicher Verbundenheit „erzielt“ haben. Das ist grundsätzlich der Fall, sobald er bei der Gesellschaft nach Maßgabe der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften entstanden ist.
Daneben stellt der Bundesfinanzhof klar, dass an diesem Ergebnis auch die Tatsache nichts ändert, dass auf Ebene dieser freiberuflichen Personengesellschaft der Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wurde. Insoweit ist bei der Gewinnermittlung selbst im Grundsatz maßgebend, wann Einnahmen zufließen und Ausgaben abfließen. Der Gewinn wird auf Ebene der Personengesellschaft ermittelt und nicht für jeden Mitunternehmer einzeln. Der Gewinn entsteht somit in dem Moment, in dem er durch die jeweilige Gewinnermittlungsart zu erfassen ist. In diesem Moment ist er auch dem Gesellschafter zuzurechnen: Die Gewinnermittlungsmethode der Personengesellschaft hat allerdings keine Konsequenzen für den Zeitpunkt der Gewinnzurechnung beim Gesellschafter.
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