Ausnahme vom günstigen Abgeltungsteuersatz bei „einander nahestehenden Personen“
Bei Kapitaleinkünften kommt im Grundsatz der vergleichsweise niedrige Abgeltungsteuersatz von 25 % zur Anwendung. Dieser Umstand könnte nun zu Gestaltungen genutzt werden, wenn z.B. ein Familienangehöriger einem Unternehmer ein Darlehen gewährt. Dann würden einerseits die Zinsen bei dem Familienangehörigen mit 25 % besteuert und anderseits beim Unternehmer aber als Betriebsausgaben angesetzt und daher die Einkommensteuer zum normalen Tarif (also bis max. 45 %) gemindert. Aus diesem Grunde ist gesetzlich vorgesehen, dass Zinseinkünfte nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen, wenn Gläubiger und Schuldner sich als „einander nahestehende Personen“ gegenüberstehen und die Zinsen beim Leistenden/Zahlenden als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind.
Ungeklärt ist bislang allerdings die Frage, wie der gesetzliche Begriff der „einander nahestehende Personen“ abzugrenzen ist. Das Finanzgericht Niedersachsen hat diesen Begriff mit Urteil vom 6.7.2011 (Aktenzeichen 4 K 322/10) weit ausgelegt. Maßgeblich sollen die Kriterien sein, die für die Bestimmung nahestehender Personen bei verdeckten Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter entwickelt worden sind.
Der Kreis der nahestehenden Personen im Hinblick auf die Abgrenzung verdeckter Gewinnausschüttungen beschränkt sich nicht auf den Ehegatten, die Kinder und die Angehörigen, sondern wird von der Rechtsprechung weiter gezogen. Er umfasst auch den nichtehelichen Lebensgefährten des Gesellschafters und andere Personen, zu denen auf Grund sonstiger gesellschaftlicher, schuldrechtlicher oder tatsächlicher, z.B. langjähriger geschäftlicher Beziehungen ein Näheverhältnis besteht.
Handlungsempfehlung:
Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Aktenzeichen VIII R 31/11 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, sodass dessen Entscheidung abzuwarten bleibt. In der Praxis muss bei derartigen Darlehensverhältnissen sorgfältig abgewogen werden, ob die Gefahr droht, dass anstelle des günstigen Abgeltungsteuersatzes der normale Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt.
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