Ansatz einer verkehrsgünstigeren Strecke bei der Entfernungspauschale
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgezogen werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach der gesetzlichen Regelung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann nur zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Eine Straßenverbindung ist dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere – Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen i.d.R. schneller und pünktlicher erreicht. Konkrete zeitliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger“ als die kürzeste Fahrtroute anzusehen, gibt es nicht. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist im Übrigen nicht nur die reine Entfernung, sondern z.B. auch die Anzahl der Ampeln oder Kreuzungen. Insbesondere ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich, so das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2011 (Aktenzeichen VI R 19/11). Eine zeitliche Ersparnis müsse vielmehr auch im Verhältnis der Gesamtdauer der Fahrten betrachtet werden.
Handlungsempfehlung:
Im Einzelfall sollte anhand von repräsentativen Aufzeichnungen der Nachweis geführt werden, dass die gewählte (längere) Strecke verkehrsgünstiger ist.
Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Firmenwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch für die private Nutzung überlassen, so ist der hierdurch entstehende geldwerte Vorteil – soweit kein Fahrtenbuch geführt wird, um dadurch die privaten Kilometer nachzuweisen – mittels der 1 %-Regelung zu bewerten. Soweit das Fahrzeug zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird, ist dieser Vorteil monatlich zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 6.10.2011 (Aktenzeichen VI R 56/10) aber betont, dass die 1 %-Regelung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung.
Im Urteilsfall wurden Verkäufern eines Autohauses Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt und die private Nutzung arbeitsvertraglich ausdrücklich ausgeschlossen.
Handlungsempfehlung:
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist zwar davon auszugehen, dass ein für private Zwecke überlassenes Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber, dass ein ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassenes Fahrzeug auch privat genutzt wird. Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich – u.U. – gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. Darüber hinaus hat eine unbefugte Nutzung eines betrieblichen Pkw keinen Lohncharakter, da der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht willentlich zugewendet wurde. In der Praxis wird allerdings in einem solchen Fall zu prüfen sein, ob ein Privatnutzungsverbot nicht lediglich zum Schein ausgesprochen worden ist und dem Arbeitnehmer ein betrieblicher Pkw entgegen der arbeitsvertraglichen Regelung etwa auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen worden war.
Nutzung eines Dienstwagens für Mittagsheimfahrten zur eigenen Wohnung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Dem Bürgermeister einer Gemeinde stand ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Den Dienstwagen nutzte der Bürgermeister im Wesentlichen zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte und daneben zum arbeitstäglichen Erreichen seiner Arbeitsstätte im Rathaus der Gemeinde, das von seiner Wohnung knapp zwei Kilometer entfernt lag. Zudem wurde das Fahrzeug für mittägliche Heimfahrten nach Hause genutzt, wo er regelmäßig seine Mittagspause verbrachte. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Lohnsteuer wurde auf die Privatnutzung von der Gemeinde nicht einbehalten.
Das Finanzamt vertrat nun die Ansicht, dass die mittäglichen Heimfahrten zur eigenen Wohnung eine private Nutzung darstellen und daher insgesamt eine private Nutzung – mangels Fahrtenbuch – mittels der 1 %-Regelung zu versteuern ist. Dieser Ansicht stimmte das Finanzgericht in dem Urteil vom 27.10.2011 (Aktenzeichen 1 K 3014/09) zu. Das Finanzgericht argumentierte, dass die mittäglichen Heimfahrten keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darstellen, die durch den 0,03%-Zuschlag abgegolten seien. Ob das Dienstfahrzeug darüber hinaus noch für andere Privatfahrten genutzt wurde, war ohne Bedeutung.
Vorzeitige Auflösung einer Altersteilzeitregelung im Blockmodell
Altersteilzeitregelungen wurden vielfach nach dem sog. Blockmodell abgewickelt. Dies bedeutete, dass der Arbeitnehmer in der ersten Phase (Arbeitsphase) voll arbeitete, aber nur einen verminderten Lohn erhielt und dafür aber in der zweiten Phase (Freistellungsphase) keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen hatte, weiterhin allerdings den verminderten Lohn erhielt. Wird nun eine solche Vereinbarung vorzeitig beendet, so ist für die bereits während der Arbeitsphase geleistete und nun aber unzureichend abgegoltene Arbeitsleistung eine Ausgleichszahlung zu leisten. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15.12.2011 (Aktenzeichen VI R 26/11) ist ein solcher Lohnausgleich als sonstiger Bezug – und nicht als laufender Arbeitslohn – im Jahr des Zuflusses der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Der Stpfl. hatte die Ausgleichszahlung als laufenden Arbeitslohn den Vorjahren zurechnen wollen, was auf Grund des progressiven Einkommensteuertarifs vorteilhaft gewesen wäre. Dies lehnte der Bundesfinanzhof aber ab.
Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeiten
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lohnsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 8.12.2011 (Aktenzeichen VI R 18/11) allerdings klargestellt, dass diese Steuerbefreiung den Nachweis voraussetzt, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete begünstigte Arbeitszeiten gezahlt wurden. Pauschale Vorschüsse sind nur dann steuerfrei, wenn sie auf später erfolgende Einzelabrechnungen geleistet werden. Eine Einzelabrechnung mit Aufstellung der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten ist grundsätzlich unverzichtbar. Ausnahmsweise kann auf eine solche Abrechnung nur dann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer nahezu nur Nachtarbeit leistet und die dafür gezahlten Zuschläge offenkundig sind.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis ist also dringend anzuraten, derartige Nachweise sorgfältig zu führen.
Reisekosten für den Besuch der CeBIT-Messe
Kosten für den Besuch der Computermesse CeBIT in Hannover können bei einer erkennbaren beruflichen Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig sein. Nach Aufgabe des Aufteilungsverbots für gemischte Aufwendungen können die Kosten (anteilig) absetzbar sein, auch wenn ein privates Interesse besteht.
Der Bundesfinanzhof hat in dem Urteil vom 16.11.2011 (Aktenzeichen VI R 19/11) entschieden, wenn ein Dritter, wie z.B. der Arbeitgeber, Aufwendungen (etwa den Eintrittspreis) trägt, dass dies für eine dominant berufliche Veranlassung sprechen kann, sodass der gesamte Aufwand absetzbar ist. Im Urteilsfall begehrte der Stpfl. die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Besuch der Computermesse CeBIT in Höhe von 255,30 €. Dabei handelte es sich um Fahrtkosten in Höhe von 237,30 € (791 km × 0,30 €), 6 € für den Tagesparkschein sowie eine Verpflegungspauschale von 12 €.
Handlungsempfehlung:
Der Bundesfinanzhof hat sich in diesem Urteil ganz klar zu Gunsten des Stpfl. geäußert. Im Einzelfall sollte der berufliche Bezug möglichst gut dokumentiert werden. Hilfreich kann nicht nur die (teilweise) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, sondern auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein.
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Hinsichtlich der steuerlich anzuerkennenden Umzugskosten erfolgte eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.1.2012. Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit Schreiben vom 23.2.2012 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2353/08/10007, DOK 2012/0161821) die neuen Sätze mit:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.1.2012: 1 657 €.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.1.2012 für Verheiratete: 1 314 € bzw. für Ledige: 657 €.
- Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1.1.2012 um 289 €.
Doppelte Mietzahlungen aus Anlass eines beruflich veranlassten Umzugs
Streitig war, ob die Mietaufwendungen für eine neue Familienwohnung, die am Beschäftigungsort von einem Ehegatten bereits genutzt wird, bis zum Nachzug der Familie unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten sind. Der Stpfl. wurde im Streitjahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem 1.11.2007 arbeitete der Stpfl. in T. Anlässlich des Arbeitsplatzwechsels mieteten die Ehegatten in der Nähe von T, in R, ab 1.12.2007 eine 165 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung an. Von dort ging der Kläger seiner Arbeit in T nach. Wie von Anfang an geplant zogen die Ehefrau und das gemeinsame Kind am 10.2.2008 ebenfalls in diese Wohnung nach. Die bisherige Familienwohnung in E wurde aufgegeben. In der Einkommensteuererklärung für 2008 begehrte der Stpfl. u.a. den Abzug des gesamten Mietaufwands für die Wohnung in R für Januar und Februar 2008 als Werbungskosten. Das damals zuständige Finanzamt T erkannte den Mietaufwand jedoch – unter Hinweis auf eine doppelte Haushaltsführung – nur anteilig für 60 qm an.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dagegen mit Urteil vom 13.7.2011 (Aktenzeichen VI R 2/11) die Ansicht des Stpfl. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb als Werbungskosten abziehbar sein. Grundsätze einer doppelten Haushaltsführung waren nicht anzuwenden, da die Unterhaltung zweier Wohnungen hier ausschließlich dem Zweck der Familienzuführung gedient hatte. Die vom Finanzamt vorgenommene Begrenzung der abzugsfähigen Kosten wurde deshalb verneint. Die Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag der Familie und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.
Handlungsempfehlung:
Die notwendigen Aufwendungen für Familienheimfahrten oder ggf. Verpflegungsmehraufwendungen können daneben bis zur tatsächlichen Beendigung der Nutzung zweier Wohnungen als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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