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Mandantenbrief 1/2012

 

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das aktuelle Erbschaftsteuerrecht

Der Bundesfinanzhof äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen das aktuelle Erbschaftsteuerrecht. Mit Beschluss vom 5.10.2011 (Aktenzeichen II R 9/11) hat das Gericht die Finanzverwaltung zum Verfahrensbeitritt aufgefordert. Konkret geht es um zwei Fragen:

  • Verfassungsrechtlich bedenklich könnte sein, dass im Jahr 2009 derselbe Steuersatz bei der Steuerklasse II und der Steuerklasse III zur Anwendung kam. Ab dem Jahr 2010 existieren jedoch wieder unterschiedliche Steuersätze. In die Steuerklasse II werden nahe Verwandte eingereiht, in die Steuerklasse III dagegen entfernt Verwandte oder auch nicht verwandte Personen.
  • Des Weiteren erscheint dem Bundesfinanzhof die Verschonungsregelung für Unternehmensvermögen insofern als problematisch, als auch Übertragungen durch Gestaltungen in die Verschonung hineingebracht werden können, obwohl deren Verschonung nicht sachgerecht erscheint. Wird z.B. vor einer Schenkung eine Sparanlage, ein Festgeldkonto oder Bargeld in ein Betriebsvermögen eingelegt, so kann im Rahmen der Übertragung des Betriebs auch das zuvor eingelegte Vermögen steuerbegünstigt übertragen werden. In Frage kommt eine Steuerbefreiung i.H.v. 85 % (Regelverschonung) oder sogar in voller Höhe (Optionsverschonung). Ohne die vorherige Einlage würde das Geldvermögen in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterworfen. Auch zahlreiche andere Gestaltungsmöglichkeiten führen zu Bedenken. Die folgerichtige Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes ist hier verfassungsrechtlich zu prüfen.

Hinweis:

Der Bundesfinanzhof scheint mit diesem Fall eine generelle verfassungsrechtliche Überprüfung des aktuellen Erbschaftsteuerrechts anzustreben. Wie dieses Verfahren letztlich ausgeht, ist noch völlig offen. Wahrscheinlich wird die Entscheidung letztlich durch das Bundesverfassungsgericht gefällt werden müssen. Aktuell ist jedenfalls anzuraten, Erbschaftsteuerbescheide sehr sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob nicht ein Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens bis zur Klärung dieser Frage beantragt werden sollte. Aktuell werden Schenkung- und Erbschaftsteuerbescheide jedenfalls noch nicht generell vorläufig erlassen.

 

Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Mit Urteil vom 12.5.2011 (Aktenzeichen VI R 42/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer mindernd zu berücksichtigen sind, wenn der Stpfl. darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2011 (Aktenzeichen IV C 4 – S 2284/07/0031 :002, DOK 2011/1025909) wendet die Finanzverwaltung dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Begründet wird dies damit, dass der Finanzverwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stehen würden. Im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisher geltende Rechtslage einschließt, können daher grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Hinweis:

In einschlägigen Fällen ist anzuraten, die Kosten geltend zu machen und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten.

 

Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistungen

Für Handwerkerleistungen im selbst genutzten Haus bzw. der selbst genutzten Wohnung kann bei der Einkommensteuer eine Steuerermäßigung beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Stpfl. über die Leistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Berücksichtigt werden können der Arbeitslohn, in Rechnung gestellte Anfahrtspauschalen und Maschinenkosten. Materialkosten sind hingegen nicht begünstigt.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.7.2011 (Aktenzeichen VI R 61/10) gilt dies auch bei Ausgaben für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten. Es komme zudem nicht darauf an, ob der Garten neu angelegt oder lediglich umgestaltet wird, da eine Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten nicht erforderlich ist. Im Urteilsfall ließen die Stpfl. durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten ihres Hauses ausführen und in diesem Zusammenhang wurde auch die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück hin erforderlich.

 

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